KUNSTAUKTIONEN JOHANNES VOGT
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Versteigerungsbedingungen

 

§ 1 Geltung

1. Für die Durchführung der Versteigerung gelten nachstehende Versteigerungsbedingungen.
2. Mit der Teilnahme an der Versteigerung, spätestens mit der Abgabe eines Gebots in der Versteigerung oder mit Zugang eines schriftlichen Gebots werden die Versteigerungsbedingungen Vertragsinhalt.

§ 2 Auftraggeber und Versteigerer

1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig.
2. Die Versteigerung erfolgt im eigenen Namen und für Rechnung der Auftraggeber, mit Ausnahme der Eigenware.
3. Der Versteigerer ist vom Auftraggeber ermächtigt, in Vertretung für den Auftraggeber oder in eigenem Namen alle Handlungen oder Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit der Übertragung des Eigentums der versteigerten Sache und dem Einzug von Forde-rungen zusammenhängen und erforderlich sind.

§ 3 Besichtigung

1. Kaufinteressenten können das Versteigerungsgut während der bekanntgegebenen Vorbesichtigungszeiten besichtigen und auf eigene Kosten und Gefahr prüfen.
2. Die Besichtigung hat mit größter Vorsicht und Sorgfalt zu erfolgen. Für dabei entstehende Schäden haftet jeder Besucher, der Schäden am Versteigerungsgut schuldhaft verursacht.

§ 4 Gebot

1. Nach Aufruf des einzelnen Versteigerungsloses und Nennung des Mindestgebots durch den Versteigerer beginnt die Versteigerung mit der Abgabe von Geboten durch die Anwesenden.
2. Nicht anwesende Interessenten können ein schriftliches Angebot abgeben. Das schriftliche Gebot muß spätestens einen Tag vor Beginn der Versteigerung eingegangen sein. Jedes schriftliche Gebot wird betragsmäßig nur insoweit in Anspruch genommen, als es erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten. Während der Versteigerung wird auf ein vorliegendes schriftliches Gebot hingewiesen.
3. Der Versteigerer kann ein Gebot ohne Begründung zurückweisen.
4. Ein Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendesÜbergebot ungültig ist oder vom Versteigerer sofort zurückgewiesen wird.
5. Ein Gebot ist wirksam abgegeben, wenn es zur Kenntnis des Versteigereres gelangt. Ein Übergebot nach oder gleichzeitig mit dem Zuschlag wird grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
6. Alle Gebote gelten als vom Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgegeben, es sei denn ein Bieter hat vor Versteigerungsbeginn dem Versteigerer bekanntgegeben, daß er namens und für Rechnung eines Dritten handelt und dessen Na-men und Anschrift dem Versteigerer schriftlich mitteilt.

§ 5 Zuschlag

1. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem wiederholten Aufruf des höchsten Gebots kein Übergebot abgegeben wird und der Mindestzuschlagspreis erreicht ist.
2. Unterhalb des Mindestzuschlagspreises kann der Versteigerer unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Einlieferers zuschlagen. Der Bieter bleibt dann für sechs Wochen an sein Gebot gebunden.
3. Bei Zweifeln, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, ob ein Übergebot übersehen wurde sowie bei allen anderen unklaren Fällen kann der Versteigerer das Versteigerungslos nochmals
zum Aufruf bringen. Ein erfolgter Zuschlag ist mit erneutem Aufruf unwirksam.
4. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Einlieferer, der durch den Versteigerer vertreten wird, und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt worden ist, ein Kaufvertrag zustande.
5. Mit dem Zuschlag gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des ersteigerten Gegenstandes auf den Käufer (Bieter) über.

1. Zugeschlagen wird zum Nettopreis. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 24% erhoben, worin die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 16% bereits enthalten ist. Auf Grund der nach § 25a UStG angewendeten Differenzbesteuerung kann die MwSt jedoch nicht mehr ausgewiesen werden.
2. Die im Auktionskatalog mit einem * gekennzeichneten Katalognummern werden nach der Regelbesteuerung berechnet. Das heißt auf den Zuschlag wird ein Aufgeld von 18% erhoben und auf die Summe aus Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche MwSt von 16% hinzugerechnet.
3. Von der Umsatzsteuer befreit sind Auslieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU). Rechnungen für Käufer aus diesen Ländern werden nach der Regelbesteuerung ausgestellt.
4. Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises nach Abs. 1. Die Zahlung wird mit dem Zuschlag sofort fä-lig.
5. Zahlungen sind in bar zu leisten. Bei Überweisungen oder erfü-lungshalber Zahlung durch Scheck ist die Zahlung erst mit vollständiger Kontogutschrift erfüllt.
6. Bei Erwerb durch erteilten Bietauftrag ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu erbringen.
7. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat berechnet.
8. Zahlt ein in Verzug befindlicher Käufer nicht innerhalb einer ihm vom Versteigerer gesetzten Nachfrist, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 7 Abnahme, Lagerung und Versand

1. Der Zuschlag verpflichtet den Erwerber zur sofortigen Abnahmne des ersteigerten Gegenstandes. Mithin sind zugeschlagene Gegenstände am Tage des Zuschlags gegen vollständige Bezahlung abzuholen.
2. Die Auslieferung der ersteigerten Gegenstände erfolgt grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in bar. Bei Erwerb durch schriftlichen oder telefonischen Auftrag, erfolgt die Zusendung des Versteigerungsgutes, nach Zahlungseingang und Gutschrift auf unserem Konto, auf Kosten und Gefahr des Käufers.
3. Gegenstände, die nicht unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach der Auktion abgeholt werden, können im Namen sowie auf Kosten des Käufers bei einem Spediteur eingelagert werden.
4. Der Versand zugeschlagener Gegenstände erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers, auf dessen Kosten und dessen Gefahr.

§ 8 Gewährleistung

1. Sämtliche gebrauchten Gegenstände werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuschlags befinden, ohne Haftung für offene oder versteckte Mängel.
2. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des §§ 459 ff BGB. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion und während der Ausbietung besichtigt und geprüft werden.

§ 9 Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist Starnberg.

§ 10 Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 11 Nachverkauf

Die voranstehenden Versteigerungsbedingungen behalten auch im Nachverkauf ihre Gültigkeit.

 

 

Kunstauktionator: Dipl.-Kfm. Johannes Vogt
Antonienstrasse 3  80802 München
Tel. 089 -330 79 139 Fax 089 -330 79 140
E-Mail: j.vogt@vogt-auctions.de