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§ 1 Geltung
1. Für die Durchführung
der Versteigerung gelten nachstehende Versteigerungsbedingungen.
2. Mit der Teilnahme an der Versteigerung, spätestens mit
der Abgabe eines Gebots in der Versteigerung oder mit Zugang eines
schriftlichen Gebots werden die Versteigerungsbedingungen Vertragsinhalt.
§ 2 Auftraggeber
und Versteigerer
1. Die Versteigerung erfolgt
freiwillig.
2. Die Versteigerung erfolgt im eigenen Namen und für Rechnung
der Auftraggeber, mit Ausnahme der Eigenware.
3. Der Versteigerer ist vom Auftraggeber ermächtigt, in Vertretung
für den Auftraggeber oder in eigenem Namen alle Handlungen
oder Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit der Übertragung
des Eigentums der versteigerten Sache und dem Einzug von Forde-rungen
zusammenhängen und erforderlich sind.
§ 3 Besichtigung
1. Kaufinteressenten können
das Versteigerungsgut während der bekanntgegebenen Vorbesichtigungszeiten
besichtigen und auf eigene Kosten und Gefahr prüfen.
2. Die Besichtigung hat mit größter Vorsicht und Sorgfalt
zu erfolgen. Für dabei entstehende Schäden haftet jeder
Besucher, der Schäden am Versteigerungsgut schuldhaft verursacht.
§ 4 Gebot
1. Nach Aufruf des einzelnen
Versteigerungsloses und Nennung des Mindestgebots durch den Versteigerer
beginnt die Versteigerung mit der Abgabe von Geboten durch die
Anwesenden.
2. Nicht anwesende Interessenten können ein schriftliches
Angebot abgeben. Das schriftliche Gebot muß spätestens
einen Tag vor Beginn der Versteigerung eingegangen sein. Jedes
schriftliche Gebot wird betragsmäßig nur insoweit in
Anspruch genommen, als es erforderlich ist, um andere Gebote zu
überbieten. Während der Versteigerung wird auf ein vorliegendes
schriftliches Gebot hingewiesen.
3. Der Versteigerer kann ein Gebot ohne Begründung zurückweisen.
4. Ein Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden, wenn ein
nachfolgendesÜbergebot ungültig ist oder vom Versteigerer
sofort zurückgewiesen wird.
5. Ein Gebot ist wirksam abgegeben, wenn es zur Kenntnis des Versteigereres
gelangt. Ein Übergebot nach oder gleichzeitig mit dem Zuschlag
wird grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
6. Alle Gebote gelten als vom Bieter im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung abgegeben, es sei denn ein Bieter hat vor Versteigerungsbeginn
dem Versteigerer bekanntgegeben, daß er namens und für
Rechnung eines Dritten handelt und dessen Na-men und Anschrift
dem Versteigerer schriftlich mitteilt.
§ 5 Zuschlag
1. Der Zuschlag wird erteilt,
wenn nach dreimaligem wiederholten Aufruf des höchsten Gebots
kein Übergebot abgegeben wird und der Mindestzuschlagspreis
erreicht ist.
2. Unterhalb des Mindestzuschlagspreises kann der Versteigerer
unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Einlieferers zuschlagen.
Der Bieter bleibt dann für sechs Wochen an sein Gebot gebunden.
3. Bei Zweifeln, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, ob ein
Übergebot übersehen wurde sowie bei allen anderen unklaren
Fällen kann der Versteigerer das Versteigerungslos nochmals
zum Aufruf bringen. Ein erfolgter Zuschlag ist mit erneutem Aufruf
unwirksam.
4. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Einlieferer, der durch
den Versteigerer vertreten wird, und dem Bieter, dem der Zuschlag
erteilt worden ist, ein Kaufvertrag zustande.
5. Mit dem Zuschlag gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
des ersteigerten Gegenstandes auf den Käufer (Bieter) über.
1. Zugeschlagen
wird zum Nettopreis. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von
24% erhoben, worin die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit
16% bereits enthalten ist. Auf Grund der nach § 25a UStG
angewendeten Differenzbesteuerung kann die MwSt jedoch nicht mehr
ausgewiesen werden.
2. Die im Auktionskatalog mit einem * gekennzeichneten Katalognummern
werden nach der Regelbesteuerung berechnet. Das heißt auf
den Zuschlag wird ein Aufgeld von 18% erhoben und auf die Summe
aus Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche MwSt von 16% hinzugerechnet.
3. Von der Umsatzsteuer befreit sind Auslieferungen in Drittländer
(d.h. außerhalb der EU). Rechnungen für Käufer
aus diesen Ländern werden nach der Regelbesteuerung ausgestellt.
4. Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises
nach Abs. 1. Die Zahlung wird mit dem Zuschlag sofort fä-lig.
5. Zahlungen sind in bar zu leisten. Bei Überweisungen oder
erfü-lungshalber Zahlung durch Scheck ist die Zahlung erst
mit vollständiger Kontogutschrift erfüllt.
6. Bei Erwerb durch erteilten Bietauftrag ist die Zahlung innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu erbringen.
7. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1%
pro Monat berechnet.
8. Zahlt ein in Verzug befindlicher Käufer nicht innerhalb
einer ihm vom Versteigerer gesetzten Nachfrist, so ist dieser
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 7 Abnahme, Lagerung
und Versand
1. Der Zuschlag verpflichtet
den Erwerber zur sofortigen Abnahmne des ersteigerten Gegenstandes.
Mithin sind zugeschlagene Gegenstände am Tage des Zuschlags
gegen vollständige Bezahlung abzuholen.
2. Die Auslieferung der ersteigerten Gegenstände erfolgt
grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in bar. Bei
Erwerb durch schriftlichen oder telefonischen Auftrag, erfolgt
die Zusendung des Versteigerungsgutes, nach Zahlungseingang und
Gutschrift auf unserem Konto, auf Kosten und Gefahr des Käufers.
3. Gegenstände, die nicht unverzüglich, spätestens
jedoch 14 Tage nach der Auktion abgeholt werden, können im
Namen sowie auf Kosten des Käufers bei einem Spediteur eingelagert
werden.
4. Der Versand zugeschlagener Gegenstände erfolgt nur auf
ausdrückliches Verlangen des Käufers, auf dessen Kosten
und dessen Gefahr.
§ 8 Gewährleistung
1. Sämtliche gebrauchten
Gegenstände werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie
sich im Zeitpunkt des Zuschlags befinden, ohne Haftung für
offene oder versteckte Mängel.
2. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen
sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des §§
459 ff BGB. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände
können vor der Auktion und während der Ausbietung besichtigt
und geprüft werden.
§ 9 Erfüllungsort
Erfüllungsort für
sämtliche Verpflichtungen ist Starnberg.
§ 10 Unwirksamkeit
einer Bestimmung
Sollte einer der vorstehenden
Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 11 Nachverkauf
Die voranstehenden Versteigerungsbedingungen
behalten auch im Nachverkauf ihre Gültigkeit.
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